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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 22 U 39/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB VII


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 833
SGB VII § 106 Abs. III 3. Alt.
1. Der nicht gewerbsmäßige private Pferdezüchter bzw. Pferdehalter ist auch nach der am 01.101.1997 in Kraft getretenen neuen Regelung des SGB VII als Unternehmer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Unfallvorschriften einzustufen.

2. Die Pferdezüchter bzw. Pferdehalter, die mit ihren Hengsten an einer Körungsveranstaltung teilnehmen, handeln bei der Präsentation ihrer Tiere auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III, 3. Alternative SGB VII. (BGB 823; BGB 833; SGB VII 106 III 3)


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 39/01

Verkündet am 10. November 2003

In dem Rechtsstreit ...

Der 22. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2003 durch die Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,00 €.

Tatbestand:

Am 06.12.1997 veranstaltete der Beklagte zu 2) auf dem Gelände des Reitervereins A. eine Hengstkörung. Hieran nahmen unter anderem der Beklagte zu 1) sowie der Zucht- und Ausbildungsstall B. mit ihren Hengsten teil. Die 1977 geborene Klägerin war bei letzterem als Auszubildende zur Pferdewirtin im zweiten Lehrjahr beschäftigt und von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung seiner Pferde im Rahmen der Körungsveranstaltung eingesetzt.

Gegen 16:30 Uhr des 06.12.1997 wartete die Klägerin vor dem Eingangstor der Reithalle, in der zu dieser Zeit unter anderem der Hengst des Beklagten zu 1) mit der Startnummer X sowie der Hengst ihres Arbeitgebers mit der Startnummer Y in einer Achtergruppe der Jury vorgestellt wurden, um "ihr" Pferd nach Beendigung der Präsentation zu übernehmen und in die Stallungen zu bringen.

Nachdem die Hengste die Halle verlassen hatten und die Klägerin gerade dabei war, dem Tier ihres Arbeitgebers eine Decke aufzulegen, wurde sie von einem vorbeigehenden Pferd an den Kopf getreten und dabei lebensgefährlich verletzt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1) mit der Startnummer X getreten worden, als dieser das von ihr übernommene Tier ihres Arbeitgebers passierte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) sei ihr als Halter des sie verletzt habenden Pferdes zum vollen Ersatz allen ihr durch den streitgegenständlichen Unfall bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet; daneben treffe den Beklagten zu 1) aber auch ein Verschulden an dem Schadensereignis, da er beim Vorbeiführen seines Hengstes nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Der Beklagte zu 2), so die Klägerin weiter, hafte ihr als Veranstalter der in Rede stehenden Hengstkörung, da er die ihm obgelegene Verkehrssicherungspflicht in vielfacher und teils grober Weise verletzt habe.

Im Hinblick auf die Schwere und die Tragweite der von ihr erlittenen Verletzungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000,00 DM für angemessen und gerechtfertigt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 80.618,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.06.1999 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der in Zukunft aufgrund des Unfallereignisses vom 06.12.1997 entsteht, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat bestritten, dass die Klägerin von seinem Hengst getreten worden sei; jedenfalls aber, so hat er gemeint, komme ihm das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB zugute.

Des Weiteren hat sich der Beklagte zu 1) auf einen Haftungsausschluss nach den §§ 104, 106 SGB VII berufen und schließlich eingewandt, dass der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem fraglichen Schadensereignis anzulasten sei, da sie sich selbst äußerst unvorsichtig und leichtfertig verhalten habe.

Auch der Beklagte zu 2) hat eine Haftung seinerseits in Abrede gestellt; eine Verletzung der ihm obgelegenen Verkehrssicherungspflicht könne ihm nicht angelastet werden; die Organisation der Veranstaltung habe vielmehr den üblichen Standards entsprochen, insbesondere seien alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und beachtet worden. Der Beklagte zu 2) hat sich des Weiteren auf eine ­ nach seiner Ansicht wirksam vereinbarte ­ vertragliche Haftungsfreizeichnung und insbesondere auch ­ wie der Beklagte zu 1) ­ auf einen Haftungsausschluss nach den §§ 104, 106 SGB VII berufen. Schließlich hat auch er den Mitverschuldenseinwand erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6 und Z 7. Des Weiteren hat das Landgericht ein Videoband der Körungsveranstaltung in Augenschein genommen und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen 55 Js 11214.6/98) zu Beweiszwecken beigezogen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.04.2000 (Bl. 196 ff. d. A.), 27.09.2000 (Bl. 255 ff. d. A.) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Mit am 06.12.2000 verkündetem Grundurteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Klägerin vom Hengst des Beklagten zu 1) an den Kopf getreten und dabei lebensgefährlich verletzt worden sei. Damit hafte der Beklagte zu 1) der Klägerin gemäß § 833 Satz 1 BGB als Tierhalter. Auf das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB könne sich der Beklagte zu 1) nicht berufen, da er nicht hinreichend dargetan, geschweige denn nachgewiesen habe, dass er das den Unfall verursachende Pferd zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung gehalten habe.

Der Beklagte zu 2) sei der Klägerin wegen Verletzung der ihm obgelegenen Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet; die von ihm getroffenen und umgesetzten organisatorischen Vorkehrungen seien den Sicherheitsanforderungen, wie sie an eine Veranstaltung der hier in Rede stehenden Art zu stellen sind, in vielfacher Hinsicht nicht gerecht geworden; die teilweise gravierenden Versäumnisse des Beklagten zu 2) seien für den Unfall der Klägerin und den daraus resultierenden Schaden jedenfalls mitursächlich; ein Haftungsausschluss zugunsten der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten nach den §§ 104 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII komme vorliegend nicht in Betracht; zum einen handele es sich bei dem Beklagten zu 1) bereits nicht um einen Unternehmer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, da er mit seiner Hengsthaltung keine planmäßige wirtschaftliche Nutzung seiner Tiere betreibe, sondern lediglich einer privaten Liebhaberei nachgehe; zum anderen begründe die Teilnahme an einer Körungsveranstaltung auch für unternehmerisch tätige Pferdezüchter keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne von § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII; hierfür reiche ein zufälliges Zusammentreffen von Unternehmen noch nicht aus; geboten sei vielmehr eine teleologische und verfassungskonforme Auslegung der Norm. Diese führe dazu, dass ein zivilrechtlicher Haftungsausschluss aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nur zu rechtfertigen sei, weil der Betriebsfrieden gewahrt und dem Geschädigten für materielle Ersatzansprüche ein leistungsfähiger Schuldner bereitgestellt werde; die verfassungsrechtlichen Grenzen der Regelung geböten eine einschränkende Auslegung und restriktive Anwendung jener Ausnahmevorschriften; demgegenüber gingen die Beklagten von einem zu weiten Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" aus, mit der Folge, dass die Klägerin angesichts ihrer geringen Rentenansprüche als Auszubildende auf der einen und ihres massiven Schadens auf der anderen Seite bei einem Greifen des Haftungsausschlusses unangemessen benachteiligt würde.

Das Landgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, dass sich die Klägerin im Verhältnis zu beiden Beklagten ein Mitverschulden in Höhe von 20 % anrechnen lassen müsse.

Gegen dieses den Beklagten am 19.01.2001 zugestellte Urteil haben beide Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der sie jeweils volle Abweisung der Klage begehren.

Der Beklagte zu 1) greift insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft an und bestreitet nach wie vor, dass sein Hengst die Klägerin getreten und verletzt habe. Auch im Übrigen hält er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug aufrecht.

Auch der Beklagte zu 2) wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bleibt insbesondere bei seiner Auffassung, wonach (auch) ihm der Haftungsausschluss nach den §§ 104, 106 SGB VII zugute komme.

Beide Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

sowohl die Berufung des Beklagten zu 1) als auch die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, insbesondere dessen Beweiswürdigung und argumentiert im übrigen wie in erster Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Klägerin steht ­ entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ­ weder gegenüber dem Beklagten zu 1), noch gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch aus dem hier streitgegenständlichen Unfall zu.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten nach den §§ 823 ff BGB gegeben sind; denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, wovon der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht im übrigen ausgeht, ist eine Haftung beider Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nach den §§ 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, so gilt dieses Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die in den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss beider Beklagten gegeben.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Beklagte zu 1) als Unternehmer im Sinne der hier einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzustufen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Hengsthaltung des Beklagten zu 1) erwerbswirtschaftlichen Zwecken gedient hat bzw. dient; ausreichend für die Qualifizierung als Unternehmer nach den Bestimmungen des SGB VII ist vielmehr allein die Tatsache der privaten Pferdehaltung (vgl. etwa OLG Schleswig in VersR 90, 760; OLG Köln in VersR 94, 693, jeweils noch zu den § 636 ff RVO).

An dieser Beurteilung hat sich durch die am 01.01.1997 in Kraft getretene neue Regelung des SGB VII nichts geändert. Denn nach der gesetzgeberischen Intension sollte hierdurch die Freistellung des Schädigers in den Fällen der Beteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich erweitert und nicht etwa eingeschränkt werden (BGH VersR 01, 336 ff; OLG Karlsruhe in VersR 00, 99). Dieser Zielsetzung liefe es aber zuwider, den Begriff des Unternehmers im Rahmen der neugeschaffenen §§ 104, 106 SGB VII im Verhältnis zur früheren Rechtslage enger auszulegen und damit das in jenen Vorschriften ­ neu ­ festgeschriebene Haftungsprivileg einzuschränken.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII sind hier gegeben. Der streitgegenständliche Unfall hat sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne dieser Bestimmung ereignet.

Nach der insoweit grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2000 (BGH in VersR 01, 336 ff), der sich der erkennende Senat anschließt, erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. auch BGH NJW-RR 01, 741 ff).

Diese vom Bundesgerichtshof für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte aufgestellten Kriterien sind hier erfüllt.

Die Aktivitäten des Beklagten zu 1) und des Arbeitgebers der Klägerin, bei dem es sich fraglos ebenfalls um einen Unternehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt, standen nicht nur in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang miteinander, sondern waren darüber hinaus auch von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her in einer Weise miteinander verknüpft, ja auf einander abgestimmt, dass von einem bloß zufälligen lokalen und zeitlichen Zusammentreffen nicht gesprochen werden kann. Beide Unternehmer waren ­ wie im übrigen auch alle anderen Hengsthalter ­ im Rahmen der vom Beklagten zu 2) organisierten Veranstaltung angetreten, um die Körung ihrer Pferde zu erreichen. Dass sich die beteiligten Züchter dabei ­ und das liegt in der Natur der Sache - als Konkurrenten begegneten, steht der Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht entgegen. Entscheidend für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals ist vielmehr der Umstand, dass nur durch die gemeinsame, gleichzeitige Präsentation ­ selbstverständlich in einzelnen Gruppen ­ der Pferde mehrerer Züchter eine Veranstaltung wie die hier in Rede stehende überhaupt erst sinnvoll und denkbar ist. Die einzelnen Hengsthalter sind dabei auf die Teilnahme und die Mitwirkung anderer mit ihnen konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Ohne ein solches Mit- und Gegeneinander wäre die Erreichung der individuell sicherlich unterschiedlichen Ziele, nämlich Körung des jeweils eigenen Hengstes nicht möglich.

Die von den an der fragliche Hengstkörung beteiligten Züchtern (Unternehmern) entwickelten Aktivitäten stellen sich mithin, jedenfalls soweit es die eigentliche Präsentation der Tiere sowie unmittelbar damit zusammenhängende Vor- und Nacharbeiten angeht, als ein aufeinander bezogenes, untrennbar miteinander verknüpftes betriebliches Zusammenwirken dar.

Damit sind die nach den §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII geforderten Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gegeben, und zwar zu Gunsten beider Beklagten.

Abgesehen von vorstehenden rechtlichen Ausführungen stellt sich das streitgegenständliche Schadensereignis nach Auffassung des erkennenden Senats auch und insbesondere nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln ist.

Der Umstand, dass sich der Unfall bei einer betrieblichen Verrichtung des Beklagten zu 1) selbst als Unternehmer und nicht etwa bei einer solchen eines für ihn tätigen Versicherten ereignet hat, steht einem Haftungsausschluss zu Gunsten des Beklagten zu 1) nicht entgegen. Zwar greift die Privilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII für die an einem Schadensereignis beteiligten Unternehmer grundsätzlich nicht ein; allerdings kommt sie (auch) dem Unternehmer dann zu Gute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hat und dabei der Versicherte eines anderen Unternehmens verletzt wird (BGH NJW-RR 03, 239 = VersR 03, 70; BGH NJW-RR 02, 1386 = VersR 02, 1107; BGH NJW 01, 3127 = VersR 02, 1156). Das ist hier der Fall. Der Beklagte zu 1) hat den die Klägerin verletzenden Hengst im Unfallzeitpunkt selbst geführt.

Aber auch der Beklagte zu 2) kann sich auf den Haftungsausschluss nach §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII berufen.

Dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen Unternehmer im Sinne dieser Vorschriften handelt, steht außer Frage und ist zwischen den Parteien im übrigen auch nicht im Streit. Des weiteren ist die fragliche Körungsveranstaltung auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber der Klägerin als eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII anzusehen. Schließlich stellen sich die organisatorischen Maßnahmen, die vom Beklagten zu 2) im Rahmen der Veranstaltung getroffen wurden und für den Schaden der Klägerin ­ möglicherweise ­ zumindest mit ursächlich geworden sind, als betriebliche Verrichtungen im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung dar.

Nach allem greift auch zu Gunsten des Beklagten zu 2) ein Haftungsausschluss nach den mehrfach angeführten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen platz.

Die Klage war daher ­ unter Abänderung des angefochtenen Urteils ­ gegen beide Beklagten bereits dem Grunde nach in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Parteivorbringen im übrigen bedurfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10. und 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO n. F.



Ende der Entscheidung

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